Die neue AwSV

Was muss beachtet werden und wem hilft die Verordnung? 

01. März 2018

Verfasst von Dipl.-Ingenieur Stefan Lohmann

Geschäftsführender Gesellschafter 

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). 

Bis zur Einführung der AwSV regelte die VAwS den Gewässerschutz in jedem Bundesland einzeln.

Seit dem 1. August 2017 ist die AwSV in Kraft. Sie löst die 16 Länderverordnungen ab. Die AwSV regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit und ersetzt die Bundes-Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung von Wassergefährdungsklassen (VwVwS).

Hierdurch soll mehr Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und Anwohner gewährleistet werden.

Wen betrifft die AwSV?

  • mit wassergefährdenden Stoffen arbeitenden Anlagenbetreiber,
  • landwirtschaftliche Anlagen (z.B. Jauche, Silage und Biogas)
  • Planer
  • Fachbetriebe nach WHG
  • Behörden

Alle Betriebe, die bisher die Anforderungen der jeweiligen Verordnung ihres Bundeslandes (bisher VAwS) erfüllen mussten u.a. Betreiber wie Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen, Biogasanlagen.

Die Einführung der AwSV hat Auswirkungen auf unterschiedliche Bereiche des Boden- und Gewässerschutzes.

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengestellt.

Stoffspezifische Regelungen in der AwSV:

Pflicht des Anlagenbetreibers ist nach wie vor, Stoffe und Gemische nach Ihrer Wassergefährdung einzustufen, allerdings sind diese Verfahren jetzt direkt in die AwSV integriert.

Bei der Einstufungssystematik gibt es Änderungen vor allem bei festen Gemischen, wie Abfall oder Baustoffen. Hier gibt es die Einstufung als „allgemein wassergefährdend“. Diese Einstufung kann auch für bestimmte aufschwimmende flüssige Stoffe, wie z.B. Rapsöl, Verwendung finden.

Die bekannten Wassergefährdungsklassen gibt es weiterhin:

  • „nicht wassergefährdend“
  • 1 „schwach wassergefährdend“ (z.B. Essigsäure, Natronlauge, Alkohol)
  • 2 „deutlich wassergefährdend“ (umbenannt) (z.B. Heizöl, Jod, Natriumhypochlorit)
  • 3 „stark wassergefährdend“ (z.B. Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol)

Technische Anforderungen der AwSV:

Sie enthält neu- und präzise formulierte Anforderungen an die Technik von Anlagen und diverse Ausnahmeregelungen.

Weiterhin regelt die AwSV sogenannte besondere Anforderungen und die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen noch genauer als in den unterschiedlichen Varianten der VAwS. Die trifft zu, wenn ein Betrieb z.B. Abwasseranlagen zur Rückhaltung betreibt, diese müssen dann den Anforderungen der AwSV genügen.

Forderung von fachgerechter Planung von Anlagen durch die AwSV: dies ist die Grundlage für einen späteren rechtskonformen Betrieb der Anlage.

Praktisches Beispiel:

Beim Neubau einer LKW-Werkstatt werden für die verschiedensten Medien wie Öle, Frostschutz, Scheibenzusatz, Ad-Blue und Altöl zentrale Versorgungs- und -entsorgungsanlagen geplant.

Diese stellen Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dar.

Eine nicht fachgerechte Ausführung oder falsche Planung kann teuer werden!

Wie kann man diese Kosten vermeiden?

Bereits in der Planungsphase sollte deshalb ein Fachunternehmen, welches nach WHG zertifiziert ist, beauftragt werden, die Planung, die Installation, die Begleitung der erforderlichen Sachverständigenabnahme vor Inbetriebnahme der gesamten Baumaßnahme auszuführen bzw. zu begleiten.

Der Ölraum sollte ausschließlich mit bauartzugelassenen doppelwandigen Öltanks und Auffangwannen ausgestattet werden. Bei der Festlegung der einzelnen Tankinhalte ist nicht nur die Umschlagshäufigkeit des Mediums als Faktor zu berücksichtigen. LKW-Betriebe haben häufig einen großen Bedarf an verschiedenen Ölen, wie Getriebeöle und Hinterachsöle, welche in der LKW-Grube abgegeben wird und Motorenöle und verschiedene Frostschutzsorten, welche über Medienabgabekonsolen in der Werkstatt zwischen den Wartungsgruben positioniert werden.

Dadurch ergeben sich nicht selten große Volumina bei den Tanks, und somit regelt nicht nur die AwSV, sondern auch die TrbF (technische Regularien für brennbare Flüssigkeiten) die Ausführung. Löschwasser-Rückhaltesysteme können das Ergebnis eines Brandschutzgut-achtens sein.

Um unnötige Kosten zu vermeiden, ist eine genaue Rohrverlegungsplanung unumgänglich. Diese sollte immer Bestandteil der technischen Werkstattausführungsplanung sein und ist bereits im Vorfeld eines Neu- oder Umbaus erforderlich, um im Vorfeld die Anlage mit den Behörden abzustimmen. Das erspart unangenehme Überraschung bei der Sachverständigenabnahme nach Fertigstellung der Ölanlage

Revisionsschächte und Leerrohre sind genauestens auszuführen und zu positionieren, um teure doppelwandige Rohrleitungen zu vermeiden.

Egal ob die Altölentsorgung, die Ölversorgung oder auch die Tankstelle für Diesel- und Ad Blue-Abgabe,

Organisatorische Anforderung die durch die AwSV an Sie als Betreiber gestellt werden:

  • Vollständigkeit der Anlagendokumentation, sowie die Abgrenzung der Anlage wird gefordert.

  • Pflicht Betriebsanweisungen zu erstellen, gegebenenfalls mit Notfallplan. Bei bestimmten Anlagentypen (die meisten Heizölanlagen) kann dieses durch Aushang eines Merkblattes ersetzt werden.

  • Bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen gibt es folgende Änderungen:

  • Stellungnahme durch Sachverständigen bei Antragsstellung notwendig.

  • Mögliche Ausnahmen von der erforderlichen Eignungsfeststellung werden neu geregelt.

  • Die Beseitigung von festgestellten Mängeln wird in der AwSV geregelt. Für geringfügige Mängel wird eine Frist von 6 Monaten zur Beseitigung eingeräumt.

  • Die Aufsichtspflichten beim Befüllen und Entleeren bestehen weiter.
  • Betreiber haben auch weiter die Verantwortung, den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage zu überwachen.

Auswirkungen für Fachbetriebe nach WHG durch die AwSV:

Aus- und Weiterbildung für die betrieblich verantwortliche Person und das eingesetzte Personal der Fachbetriebe ist notwendig.

Einheitliche Grundlagen für die Überwachung und Zertifizierung als Fachbetrieb nach WHG.

Pflicht des Einsatzes von zertifizierten Fachbetrieben nach WHG hat sich bewährt und hat weiter Bestand.

Prüfpflichten nach AwSV:

Es bleibt das zweistufige Überwachungskonzept bestehen:

Stufe 1: Jeder Anlagenbetreiber kontrolliert regelmäßig die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen.

Stufe 2: Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Prüfungen in den entsprechenden Intervallen durch einen anerkannten AwSV-Sachverständigen

Wir von truckcon® helfen Ihnen als zugelassener Fachbetrieb nach WHG gern!

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